Statuten
Die Statuten wurden 2000 geschaffen und erfuhren mehrere Revisionen. Hier nun die aktuelle Version von 5. März 2012.
Statuten des BCR – hier runter laden.
Hier die Originalversion:
Vereinsstatuten
I. Name, Zweck und allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Der Box Club Root ist ein Verein gemäss Art 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und bezweckt:
- Die Ausübung und Förderung des Boxsportes in Root und Umgebung,
- die Ermöglichung der Teilnahme von Lizenzboxern/innen an Wettkämpfen im In- und Ausland,
- sinnvolle Selbstverteidigung für Kinder, Jugendliche, Frauen und Männer,
- die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der sportlichen Fairness.
- Weiterbildungsmöglichkeiten / Förderungen im Bereich des Boxsportes / Selbstverteidigung
Art. 2
Der Sitz des BCR ist der Ort des jeweiligen Sekretariats.
Art. 3
Der BCR ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 4
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember
II. Mitgliedschaft des BCR und Mitgliedschaft im BCR
Art. 5
Der BCR ist Mitglied beim Schweizerischen Boxverband. Der BCR besteht aus Gründungsmitgliedern, Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern und Gönnern. Letztere können keine Mitgliedschaftsrechte erwerben. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen. Gönner können auch juristische Personen sein.
Art. 6
Die Vorstandsmitglieder sind aufgrund ihrer Leitungsaufgaben beitragsfrei. Personen, die dem Club besondere Verdienste erwiesen haben (Landesmeister etc.), können an der Mitgliederversammlung als Freimitglieder (Beitragsbefreiung) oder Ehrenmitglieder (Beitragsbefreiung) vorgeschlagen werden.
Art. 7
Die Mitgliedschaft erfolgt über die Absolvierung von drei Schnupper- bzw. Probetrainings. Vorgängig muss sich jede/r InteressentIn telefonisch dem Präsidenten oder dem Cheftrainer anmelden und die Personalien angeben. Unangemeldete Personen werden nach Hause geschickt.
Nach Absolvierung des Schnuppertrainings entscheidet der Vorstand über die Mitgliedschaft. Aufgrund charakterlicher, ethischer, geistiger oder motorischer Mängel kann der Vorstand eine Mitgliedschaft verweigern oder schon frühzeitig die Probetrainings abbrechen. Von einem Neumitglied darf auch ein Leumundszeugnis sowie ein Auszug aus dem „Zentralstrafregister Bern“ verlangt werden. Bei minderjährigen Neumitgliedern müssen die gesetzlichen Vertreter den Mitgliedschaftsantrag unterzeichnen.
Jedes Neumitglied bekommt mit der Begleichung des ersten Mitgliederbeitrages den Ehrencodex in schriftlicher Ausführung. Mit dieser Zahlung bekräftigt das neue Mitglied automatisch, die Bestimmungen des Ehrencodex einzuhalten. Bei Missachtung dieses Ehrenkodexes kann der Vorstand das Mitglied ausschliessen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit beginnen, wodurch jeweils ein Jahresbeitrag fällig wird.
Art. 8
Die Zahl der Mitglieder kann vom Vorstand beschränkt werden, falls dies der Trainingsbetrieb erfordert, so z.B. bei Platzmangel, Unruhe unter den Aktiven etc.
Art. 9
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss mündlich oder schriftlich dem Präsidenten oder dem/der FinanzchefIn mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied hat kein Anrecht auf den bereits entrichteten Jahresbeitrag. Nach Beendigung der Mitgliedschaft geht das Mitglied seiner Rechte gegenüber dem Verein verlustig, insbesondere steht ihm keinerlei Recht auf das Vereinsvermögen zu (gilt auch mit Art. 10).
Art.10
Der Vorstand kann Mitglieder vom Verein ausschliessen, die gegen die Statuten, Reglemente, Beschlüsse, Weisungen und den Ehrenkodex verstossen oder ihren Pflichten nicht nachkommen. Zudem kann er Mitglieder in ihren Mitgliedschaftsrechten suspendieren. Ein diesbezüglicher Beschluss (Ausschluss oder Suspendierung) wird dem Mitglied mitgeteilt.
Art. 11
Alle Mitglieder besitzen das passive und aktive Wahlrecht. Sie sind zur Einhaltung der Statuten und Reglemente, des Ehrenkodex’, der Beschlüsse und Weisungen des Clubs und den ihm übergestellten Organisationen verpflichtet. Sie haben alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen des Vereins nachteilig sein kann.
Art. 12
Die Mitglieder haben einen Jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Der Vorstand legt den jährlichen Mitgliederbeitrag fest und teilt dies mindestens 30 Tage vor Abschluss des laufenden Vereinsjahr mit, falls sich dieser verändert. Ein bezahlter Mitgliederbeitrag ist Voraussetzung für die Teilnahme an der ordentlichen Generalversammlung.
Der Mitgliederbeitrag pro Jahr beträgt für:
Personen bis 18 Jahren: 130 Franken
Personen ab 18 Jahren: 200 Franken
Passivmitglieder: 50 Franken.
Einmalige Einschreibegebühr für Neumitglieder: 90 Franken
III. Finanzielles
Art. 13 Die Einnahmen bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen b) sonstigen Beiträgen c) Subventionen, Zuwendungen, Gönnerbeiträgen und sonstigen Einnahmen.
Art. 14
Die Gebühr der Boxlizenz hat normalerweise der Aktive selber zu bezahlen; in Ausnahmefällen befindet der Vorstand darüber. Für Schutzbekleidung während des Trainings sind die Mitglieder selber verantwortlich.
Art 15.
Grundsätzlich werden keine Entlöhnungen im Verein getätigt. Die Vereinsarbeit ist ehrenamtlich. Der Vorstand sowie der Cheftrainer sind aufgrund ihrer Leitungsaufgaben beitragsfrei. Dem zuständigen Cheftrainer kann eine Jahresentschädigung zugesprochen werden, sofern dies mit den Clubfinanzen vereinbar ist.
Art. 16
Für seine Verbindlichkeiten haftet der Club alleine und nur mit seinem Vermögen. Ein Rückgriff auf die Mitglieder ist ausgeschlossen. Mitglieder können dem Verein ein zinsfreies Darlehen gewähren, falls dies für die Anschaffung von Trainingsmaterial etc. nötig wird. Hierfür muss ein Vertrag mit dem Vorstand abgeschlossen werden.
Art. 17
Jedes Mitglied ist selbst für seine Versicherung verantwortlich. Der Verein lehnt jede Verantwortung bei Krankheit, Unfall oder Diebstahl ab.
IV. Organe
Art. 18
Die Organe des BCR sind: A) Mitgliederversammlung B) Vorstand C) Kontrollstelle
A Mitgliederversammlung
Art. 19
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 10 Tage vor der MV dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Bei Bedarf kann der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Art. 20
Aufgaben und Kompetenzen der MV umfassen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten MV
- Genehmigung des Jahresberichtes
- Ein- und Austritte sowie eventuelle Ausschlüsse
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Wahlen: Vorstand und Rechnungsrevisoren
- Abstimmung über Anträge
- Beschlussfassung über alle Geschäfte, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind
- Allfällige Statutenänderungen
Art. 21
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Vertretung ist nicht möglich. Das qualifizierte Mehr entscheidet bei den Abstimmungen (ohne Enthaltungen) und bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
B Vorstand
Art. 22
Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Er leitet den BCR und vertritt ihn gegen aussen.
Art. 23
Für den Club führen rechtsgültige Unterschriften:
a) In finanziellen Angelegenheiten in der Regel: der Präsident oder Vizepräsident und Kassier
b) Für alle anderen Geschäfte: der Präsident oder Vizepräsident mit einem Vorstandsmitglied
c) Einfache Korrespondenzen können eine Unterschrift tragen!
Art 24
Der Vorstand ist berechtig, talentierte Boxer/innen speziell zu fördern und versucht ihnen dazu ein gutes Umfeld zu bieten. Er ist berechtigt, öffentliche Kurse und solche in geschlossener Gesellschaft auch unter Nichtmitgliedern durchzuführen.
Art. 25
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
C Kontrollstelle
Art-26
Die Kontrollstelle besteht aus einem Rechnungsrevisor, welcher von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt wird. Die Wiederwahl ist möglich. Seine Kompetenzen sind:
a) Prüfung der Kasse
b) freie Akteneinsicht
V. Schlussbestimmungen
Art. 27
Statutenänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt zu geben.
Art. 28
Für Änderungen der Statuten oder für die Auflösung des Clubs ist die Zustimmung von zwei Dritteln (2/3) aller Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Diese revidierten Statuten treten mit dem unten aufgeführten Datum in Kraft:
Datum: 5. März 2012
Präsident: Dr. Josef Roos
Vizepräsident: Vreni Bürkli
Kassier: Vreni Bürkli
Aktuarin: Renata Ettlin
